Pflegetagebuch

Wofür?

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als Grundlage der sozialen Pflegeversicherung und die Richtlinien zur Ausführung beschreiben die Voraussetzungen für die Anerkennung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu eines Pflegegrades. Maßgebend ist eine auf Dauer bestehende Beeinträchtigung der Selbständigkeit innerhalb der täglichen Lebensaktivitäten. Bevor die Pflegekasse zum Leistungsantrag eine Entscheidung trifft, findet ein - vorher angemeldeter - Besuch des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) statt. Diesem kommt die häufig nicht einfache Aufgabe zu, den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
So können z.B. kognitiv eingeschränkte Menschen Handlungen durchaus motorisch ausführen. Die Erkrankung erlaubt es ihnen jedoch nicht, den Sinn von Handlungen zu erfassen, sie selbständig umzusetzen und zu Ende zu führen. Dadurch entsteht ein sehr hoher Hilfebedarf. Beaufsichtigung und Anleitung sind oft permanent erforderlich. Der Gutachter ist auf die Informationen der pflegenden Person/en   angewiesen. Er benötigt Ihre Angaben über alle Hilfestellungen und Pflegeleistungen, die Sie am Tage und in der Nacht erbringen. 

Leistungen der Behandlungspflege, wie z.B. Medikamentenabgabe, Insulininjektionen, Stützstrümpfe anlegen, Verbände anlegen oder Blutdruckmessen werden ebenfalls erfasst . 

Manchmal ist es hilfreich einmal alle Tätigkeiten und Aufsichten/Betreuungszeiten über mehrere Tage aufzuschreiben. Zur eigenen Klärung und Sicherheit.

Die Begutachtung

Der Gutachter/die Gutachterin stellt Fragen zu allen Bereichen des täglichen Lebens. Manche Fragen werden als unangenehm oder unangemessen empfunden. Nichtsdestotrotz sollten auch diese Fragen offen und ehrlich beantwortet werden damit der tatsächliche Grad der Selbständigkeit festgestellt werden kann.Wenn aus Scham ein Hilfebedarf verneint wird so wird es zu einer Einstufung in einen niedrigeren Pflegegrad kommen und somit auch zu einem niedrigeren Leistungsanspruch . 

Die Anwesenheit einer Pflegeperson und/oder eines Pflegedienstmitarbeiters ist erwünscht und notwendig.

Wenn das Gutachten erst einmal erstellt ist und im Nachhinein als nicht ausreichend empfunden wird bleibt noch der Weg des Widerspruchs.  Dies lässt sich durch einen offenen, konstruktiven Umgang mit dem Gutachter meist verhindern. Auch dem Gutachter liegt daran ihre Situation richtig zu erfassen.

6 Lebensbereiche werden bewertet und gewichtet

          Begutachtung von sechs Lebensbereichen (Modulen) - Version Kreis

https://www.mds-ev.de/fileadmin/dokumente/Publikationen/SPV/Begutachtungsgrundlagen/19-05-20_NBI_Pflegebeduerftigkeit_Fach-Info.pdf

Kriterien der Bewertung

Die Einstufung in einen Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch ist und über welche Fähigkeiten er noch verfügt. Der Fokus liegt dabei auf seinen verbliebenen Ressourcen. Das beurteilt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mithilfe von sechs Modulen. Für jedes dieser Module wurden bestimmte Kriterien festgelegt:

1. Mobilität
Beispiele für die Kriterien: wie selbstständig ist die Person, kann sie alleine im Bett die Position wechseln, sicher sitzen, sich innerhalb der Wohnung fortbewegen, Treppen steigen

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Beispiele für die Kriterien: wie gut kann die Person sich im Alltag orientieren und daran teilnehmen, sich räumlich und zeitlich zurechtfinden, selbst Gespräche führen

3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Beispiele für die Kriterien: ist die Person nachts unruhig, ängstlich oder depressiv, wehrt sie sich gegen pflegerische Maßnahmen

4. Selbstversorgung
Beispiele für die Kriterien: kann die Person sich noch alleine waschen, ankleiden, essen und trinken, die Toilette benutzen

5. Selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
Beispiele für die Kriterien: kann die Person ärztlich angeordnete Maßnahmen selbstständig ausführen, Medikamente einnehmen, den Blutzuckerspiegel messen und bewerten oder Arztbesuche wahrnehmen

6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakt
Beispiele für die Kriterien: ist die Person in der Lage, ihren Tagesablauf selbst zu gestalten, sich zu beschäftigen oder mit anderen Menschen in Kontakt zu treten

Für jedes Kriterium vergibt der Gutachter Punkte und dokumentiert so, wie selbstständig jemand ist. Am Ende des Moduls wird die Summe gebildet. Jedes Modul wird unterschiedlich gewichtet. Aus der Anzahl der gewichteten Punkte ergibt sich schließlich der Pflegegrad. Umso weniger selbstständig die Person ist, desto höher sind Punktzahl und damit auch der Pflegegrad.

Die Mobilität

Gehen/Stehen und Treppensteigen

Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit den genannten Verrichtungen der Körperpflege und der Ernährung erforderlich wird. Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z.B. zum Waschen/Duschen/Baden oder zur  Toilettennutzung) zu verstehen. Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch die Benutzung eines Rollstuhls erforderlich wird. Zum Stehen gehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen), sondern diese auch über einen längeren Zeitraum zu bewahren. Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen.

Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen. Hierzu zählt das Aufsuchen von Ärzten, Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapien, Apotheken und Behörden. Zeiten für das Verlassen/Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.B. Spaziergänge, Besuche von kulturellen Veranstaltungen) sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen oder Behindertenwerkstätten bleiben unberücksichtigt.

Aufstehen/Zu-Bett-Gehen

Das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen umfasst die eigenständige Entscheidung, zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. zu verlassen. Hierunter fällt auch das alleinige Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen. Fällt das Umlagern in Verbindung mit anderen Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung bei der jeweiligen Verrichtung.

 

An- und Auskleiden

Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen (z.B. das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf- und Zuknöpfen sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken/Schuhen), die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechend Jahreszeit und Witterung, die Entnahme der Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort (z.B. Kommode oder Schrank) sowie die Überprüfung der Kleidung. Hierunter fällt auch das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln.

Die hauswirtschaftliche Versorgung

Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung finden nur insoweit Berücksichtigung, wie sie sich auf die Versorgung des Pflegebedürftigen selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienangehöriger bleibt unberücksichtigt.

 

Einkaufen

Das Einkaufen beinhaltet auch das Planen und Informieren bei der Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln, den Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes des Geldes (preisbewusst) und die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln sowie deren richtige Lagerung.

 

Kochen

Zum Kochen gehört das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplanes für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung des Alters und der  Lebensumstände. Hierzu gehört auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln.

Reinigen der Wohnung

Hierzu gehören das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen sowie die Kenntnis von Reinigungsmitteln und -geräten ebenso wie das Bettenmachen.

Spülen

Je nach Gegebenheiten des Haushalts fällt hierunter das Hand- bzw. maschinelle Spülen.

 

Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung

Hierzu gehört das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen.  

Beheizen

Das Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung von Heizmaterial.

Pflege braucht kein Heim, Pflege braucht ein Zuhause. 
Familie Schreiner

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